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01.03.2004 | Spekulationsgeschäfte

Verlängerte Spekulationsfrist verfassungswidrig?

Die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre bei privaten Immobilienverkäufen ist für den Bundesfinanzhof (BFH) verfassungswidrig, wenn die Zwei-Jahres-Frist am 1. Januar 1999 bereits abgelaufen war. Der BFH hat die Sache deshalb dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt.

Zum Hintergrund: Für alle 1996 oder früher erworbenen Grundstücke war nach "altem" Recht am 1. Januar 1999 die Zwei-Jahres-Frist abgelaufen. Die Verlängerung der Frist trifft Eigentümer, die 1996 gekauft haben und 1999 eigentlich steuerfrei hätten verkaufen können. Diese müssten einen Spekulationsgewinn versteuern, es sei denn, sie würden mit dem Verkauf bis 2006 warten. Diese Rückwirkung hält der BFH für verfassungswidrig.

Unser Tipp: Legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG. Beantragen Sie zudem Aussetzung der Vollziehung, damit Sie vorerst keine Spekulationssteuer zahlen müssen. (Beschluss vom 16.12.2003, Az: IX R 46/02; Abruf-Nr.  040341 )

Quelle: Ausgabe 03 / 2004 | Seite 1 | ID 97127