Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.12.2007 | Spekulationsgeschäfte

Kursdifferenz bei Fremdwährungsdarlehen nicht abziehbar

Ein Anleger darf die Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen nicht als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz geltend machen, wenn er sie innerhalb eines Jahres tilgt. Drei Gründe führt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz an:  

  • (Darlehens-)Verbindlichkeiten können nicht Gegenstand von privaten Veräußerungsgeschäften sein.
  • Selbst wenn man unterstellt, dass Verbindlichkeiten als negative Wirtschaftsgüter Gegenstand privater Veräußerungsgeschäfte sein können, sei die Übernahme einer Darlehensverbindlichkeit keine Anschaffung und die Tilgung keine Veräußerung.
  • Es fehle bei Aufnahme und Tilgung eines Kredits an der wirtschaftlichen Identität des erworbenen mit dem verkauften Wirtschaftsgut.

Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen IX R 38/07 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Im umgekehrten Fall hatte der BFH bei Gewinnen durch den Umtausch von Fremdwährungen ein Spekulationsgeschäft gesehen. Daher bestehen gute Aussichten, dass der BFH das auch bei Verlusten so sieht. (Urteil vom 15.5.2007, Az: 3 K 1667/04) (Abruf-Nr. 073014)  

Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 4 | ID 116084