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01.09.2003 | Spekulationsgeschäfte

Bundesfinanzhof gewährt Aussetzung der Vollziehung

Ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen bis einschließlich 1998 verfassungswidrig ist, muss das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch entscheiden (Az: 2 BvL 17/02). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt erneut ernstliche Zweifel angemeldet und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Folge: Der betroffene Steuerzahler muss die Steuer auf die Spekulationsgewinne bis zur Entscheidung des BVerfG nicht zahlen. Der BFH bemängelt insbesondere, dass das Steuer-Erhebungsverfahren strukturelle Mängel aufweist. Es fehle der Finanzverwaltung an geeigneten Kontrollmöglichkeiten, um eine gleichmäßige Besteuerung aller Steuerzahler sicherzustellen.

Unser Tipp: Die anstehende Entscheidung des BVerfG dürfte auch auf die aktuelle Rechtslage durchschlagen. Denn am Erhebungsdefizit hat sich seither nichts Wesentliches geändert. Daher sollten Sie Einspruch einlegen, wenn bei Ihnen private Wertpapier-Spekulationsgeschäfte besteuert worden sind oder werden. Verweisen Sie auf den BFH-Beschluss und beantragen Sie die Aussetzung der Vollziehung. (Beschluss vom 11.6.2003, Az: IX B 16/03; Abruf-Nr.  031491 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 3 | ID 97043