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01.11.2003 | Sozialversicherung

Verringerung der Ausbildungsvergütung auf 325 Euro

Die Geringverdienergrenze für Azubis wurde auf 325 Euro gesenkt (Ausgabe 9/2003, Seite 3). Folge: Azubis mit einer Vergütung zwischen 325 und 400 Euro verdienen weniger, weil sie ihren Anteil an der Sozialversicherung selbst tragen müssen.

 Beispiel 

Azubi M verdient 380 Euro. Bei einem Sozialversicherungssatz von 42 Prozent zahlen M und Sie als sein Arbeitgeber jeweils rund 80 Euro Sozialbeiträge. Sie haben damit Aufwendungen von 460 Euro. M bekommt 300 Euro netto. Eine Vergütung von 325  Euro würde M in voller Höhe erhalten (brutto = netto). Die Aufwendungen für Sie als Arbeitgeber wären mit 461,50 Euro (42% von 325 Euro + 325 Euro) nur unwesentlich höher als bei einer Vergütung von 380 Euro.

Vor diesem Hintergrund fragte ein Leser, ob die Ausbildungsvergütung durch Lohnverzicht auf 325 Euro gesenkt werden kann.

Unsere Antwort: Soweit kein Tarifvertrag bzw. die Empfehlung der Handwerks- oder Handelskammer entgegenstehen, kann die Vergütung auf 325 Euro gesenkt werden. Können Sie die Vergütung frei vereinbaren, müssen Sie beachten, dass Sie nicht zu weit von der in Ihrer Branche üblichen Höhe abweichen. Ihr Azubi muss eine angemessene Vergütung erhalten (§  10 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz).

Wichtig: Was angemessen ist, darüber lässt sich streiten. Sie als Arbeitgeber tragen daher ein Restrisiko. Bei einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger könnte der Prüfer feststellen, dass die Verringerung unzulässig war. Dann würde er die Sozialversicherungsbeiträge auf die Differenz zwischen gezahlter und zustehender Ausbildungsvergütung nacherheben. Auf den Nachforderungen blieben Sie weitgehend sitzen, weil Sie unterbliebene Abzüge beim Azubi nur bei den nächsten drei Zahlungen der Ausbildungsvergütung nachholen dürfen.

Quelle: Ausgabe 11 / 2003 | Seite 4 | ID 97073