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29.04.2011 | Sozialversicherung

Nur Teilerstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge

Ein seit 1988 zu Unrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherter GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) hat nur Anspruch auf Erstattung entrichteter Beiträge für das Jahr der Antragstellung und die letzten vier Jahre davor, wenn er seinen Antrag auf Erstattung erst 2008 gestellt hat. Im Urteilsfall vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 21.1.2011, Az: L 4 R 4672/10; Abruf-Nr. 110825) hatte der Mann im Dezember 2007 bei seiner Krankenkasse die Prüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Diese stellte im März 2008 fest, dass er nicht versicherungspflichtig ist. Daraufhin beantragte der Mann im April 2008 die Erstattung der seit 1988 gezahlten Beiträge. Die Rentenversicherung erstattete ihm die Beiträge von Dezember 2003 bis März 2008, für die Zeit davor in Höhe von rund 95.000 Euro allerdings nicht. Zu Recht, wie das LSG jetzt feststellte, weil seit dem 1. Januar 2008 eine vierjährige Verjährungsfrist für zu Unrecht entrichtete Beiträge gilt (§§ 26 Absatz, 27 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV) und der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Erstattungsantrag gestellt wurde. Der Beitrag für Dezember 2003 war noch nicht verjährt und daher zu erstatten, weil er erst im Monat nach der Entgeltzahlung zu entrichten war, also im Januar 2004.  

Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 4 | ID 144502