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01.02.2003 | Sozialhilfe

Wann muss eine Lebensversicherung verwertet werden?

In wirtschaftlich schwierigen Zeit müssen immer mehr Menschen den Weg zum Sozialamt antreten. Sozialhilfe erhält jedoch in der Regel nur derjenige, der kein eigenes ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat. Zum Vermögen gehört auch der Anspruch auf den Rückkaufswert einer Lebensversicherung.

Wir sind daher - im Interesse Ihrer Kunden - der Frage nachgegangen, wann der Sozialhilfeträger die Kündigung und Geltendmachung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung verlangen kann.

Sozialhilfe nur bei Bedürftigkeit

Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (zum Beispiel Pflegeversicherung), erhält. Sozialhilfe erhält daher nur, wer

  • über kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt und
  • keine Unterhalts- oder andere Ansprüche hat.
    Vermögen muss in bestimmten Grenzen eingesetzt werden

    Wer über eigenes Vermögen verfügt, muss dieses daher in bestimmten Grenzen einsetzen. Dabei gilt:

    1. Unantastbar ist das geschützte Vermögen, zum Beispiel ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück (§  88 Absatz 2 Nummer 7 Bundessozialhilfegesetz [BSHG]).
    2. Ansprüche aus Lebensversicherungen müssen nicht angetastet werden, wenn sie zusammen mit dem übrigen Vermögen unter den Grenzen des Schonvermögens liegen
    3. Das selbe gilt, wenn der Einsatz für den Betroffenen eine Härte bedeutet (§  88 Absatz 3 BSHG).
  • Jedoch bedeutet es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Härte , wenn der Rückkaufswert einer Versicherung um mehr als die Hälfte hinter den erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt (Urteil vom 19.12.1997, Az: 5 C 7/96).
  • Der Sozialhilfeträger kann von diesem Grundsatz im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände eine Ausnahme machen, wenn der Betroffene keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen wird, die Lebensversicherung zur angemessenen Altersicherung dient und auch zur Deckung seines Bedarfs ausreichen wird. Kann die Lebensversicherung die spätere Hilfsbedürftigkeit nicht verhindern, sondern nur mindern, ist es zumutbar, die Lebensversicherung zur Deckung des bestehenden Bedarfs einzusetzen.
    4. Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne von §  10a oder Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, zählt zum Schonvermögen. Es darf nicht verwertet werden.