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01.04.2005 | "Rürup-Rente" - Das Baby beginnt zu laufen

Erste "Pflegemaßnahmen" des BMF

von Erich Holzner, Produktmanagement-Privatkunden, Swiss Life, München

In der März-Ausgabe haben wir Ihnen die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge zur "Rürup-Rente" vorgestellt. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erste "Pflegemaßnahmen" ergriffen und Klarstellungen zur Handhabung des Vorsorge-Babys vorgenommen. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Regelungen für Ihre Kunden kurz vor (Schreiben vom 24.2.2005, Az: IV C 3 - 2255 - 51/05; Abruf-Nr.  050607 ; siehe Ausgabe 3/2005, Seite 5 .

Welche Beiträge können geltend gemacht werden?

Steuerlich geltend gemacht werden können künftig folgende Beiträge (Textziffer [Tz.] 2 des BMF-Schreibens):

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar
  • Pflichtbeiträge als Arbeitnehmer oder Selbstständiger,
  • freiwillige Beiträge,
  • Nachzahlung freiwilliger Beiträge,
  • freiwillige Zahlungen zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme,
  • freiwillige Zahlungen zum Ausgleich der Rentenminderung in Folge Versorgungsausgleichs und
  • Einzahlungen zur Abfindung von Anwartschafen auf betriebliche Altersvorsorge gemäß Â§  187b Sozialgesetzbuch VI,
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen;
  • Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen;
  • Beiträge zu "Rürup-Verträgen".
    Besonderheiten bei der "Rürup-Rente"