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01.01.2004 | Rückforderung von Vorschuss- und Garantie-Salden

Versicherer muss nachvollziehbare Abrechnung liefern

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat einem Versicherer zu Gunsten des Vertreters eine Abfuhr erteilt (Urteil vom 13.12.2002, Az:  19 U 224/01; Abruf-Nr.  032013 ). Stein des Anstoßes war die Abrechnunspraxis. Nachfolgend stellen wir Ihnen das Urteil, zu dem keine Revision zugelassen wurde, und dessen Bedeutung vor.

Der zu Grunde liegende Fall

Worum ging es? Mit Wirkung zum 1. Juni 1997 schloss der Versicherer mit dem Vermittler einen "Vertretungsvertrag für hauptberufliche Partner". Aufgabe des Vertreters sollte sein

  • die Vermittlung in den Sparten Leben, Sach, Kranken sowie Bausparen und Investment sowie
  • die Schulung und Unterstützung der ihm unterstellten 28 nebenberuflichen Vermittler (unechte Untervertreter).
    1. Die vertraglich vereinbarte Vergütung

    Zugesagt wurde dem Vertreter eine "Leistungsprovision auf das monatlich abgerechnete Nettogeschäft der von ihm betreuten" Untervertreter. Dabei sollte wie folgt verfahren werden:

    Klausel

    "Die anfallenden Provisionen werden solange dem Provisionsgarantiekonto gutgebracht, bis dieses Konto ausgeglichen ist. Danach erfolgen Gutschriften auf dem Provisionsvorschusskonto."

    Beide Konten sollten nach dem Ende des Vertretervertrags oder nach Wegfall der Garantie- bzw. Provisionsvorschusszahlungen abgerechnet werden. Ein dann noch vorhandener Debet-Saldo auf