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23.04.2009 | „Riester-Förderung“

Neuer Anwendungserlass zur Förderung der privaten Altersvorsorge - die Eckpunkte

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine bisherigen Erläuterungen zur „Riester-Rente“ und zur „riester-geförderten“ Finanzierung des selbstgenutzten Wohneigentums aktualisiert. Das bisherige Schreiben vom 5. Februar 2008 wurde aufgehoben. Die Eckpunkte des neuen Schreibens stellen wir Ihnen nachfolgend vor (Schreiben vom 20.1.2009, Az: IV C 3 - S 2496/08/10011; Abruf-Nr. 090362). Für den Fall, dass Sie sich mit einzelnen Punkten näher befassen möchten, nennen wir Ihnen zum leichteren Auffinden die jeweilige Randziffer (Rz.) des BMF-Schreibens.  

Erweiterter Personenkreis für die „Riester-Förderung“

Auch die Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit können die „Riester-Förderung“ in Anspruch nehmen (§ 10a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz [EStG]). Voraussetzungen (Rz. 12a):  

 

  • Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht.
  • Kein Bezug von versicherungspflichtigem Arbeitseinkommen oder versorgungsberechtigenden Dienstbezügen.
  • Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente oder volle Dienstunfähigkeitsbezüge.
  • Unmittelbar vor Entstehung des Anspruchs müssen die Personen unmittelbar förderberechtigt gewesen sein, also in einem Beschäftigungs-/Dienstverhältnis gestanden haben.
  • Bezieher von Dienstunfähigkeitsbezügen müssen ihre Einwilligung erklären, dass die Stelle, die die Versorgungsbezüge angeordnet hat, die notwendigen Daten an die zentrale Stelle (ZfA, § 81 EStG) weitergeben darf.

 

Der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente muss nur dem Grunde nach bestehen. Keine Rolle spielt, ob sie aufgrund von Anrechnungsbestimmungen nicht ausgezahlt wird (Rz. 12b). Unschädlich ist der Bezug einer ausländischen vollen Erwerbsminderungsrente, wenn sie der deutschen Rente vergleichbar ist (Rz. 12c).