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01.06.2007 | Regress gegen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer

Wissentliche Pflichtverletzung ist im Deckungsprozess separat festzustellen!

von Rechtsanwalt Jens Vogelsang, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Büro Münster

Ein Haftpflichturteil entfaltet keine Bindungswirkung für den Deckungsprozess, wenn die Verurteilung im Haftpflichtprozess auf einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung beruht und es im Deckungsprozess gegen die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auf eine wissentliche Pflichtverletzung ankommt. Dies ist das Ergebnis einer für Sie wichtigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), insbesondere weil ein Versicherungsvermittler betroffen ist.

Der zugrunde liegende Fall

Der Vermittler war selbstständiger Generalagent einer Versicherungsgruppe. Beim Abschluss eines Hausratversicherungsvertrags verstieß er gegen die Richtlinien der Gruppe.

  • Diese sahen unter anderem vor, dass bei Antragsaufnahme Fragen nach früheren Versicherungen/Schäden beantwortet werden mussten.
  • Nach den Annahmerichtlinien wurden Anträge nicht policiert, bei denen Versicherer Verträge wegen Schäden gekündigt hatten.

    Obwohl die Versicherungsnehmer auf die Kündigung durch den vorherigen Hausratversicherer wegen zwei Schäden über insgesamt 200.000 DM hingewiesen hatten, hat der Agent dies in den Antrag nicht aufgenommen. Ein Jahr später musste die Versicherungsgruppe einen weiteren Hausratschaden von zirka 83.000 DM ersetzen. Die Versicherungsgruppe verklagte den Agenten auf den Ersatz dieses Betrags.

    Der Haftpflichtprozess

    Das Oberlandesgericht Hamm hat den Agenten zum Schadenersatz verurteilt (= Haftpflichtprozess). Der Agent habe seine vertraglichen Pflichten bei der Vermittlung des Versicherungsvertrags jedenfalls fahrlässig verletzt.

    Der Deckungsprozess