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01.10.2005 | Rechtsprechung von A bis Z

Aktuelles aus dem Versicherungsrecht

Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Dutzende von Streitigkeiten zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern (VN). Wir liefern Ihnen in regelmäßigen Abständen die Quintessenz der wichtigsten Urteile und Beschlüsse von A bis Z, in wenigen Sätzen - sortiert nach Personen- und Sachversicherung.

Personenversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung

Bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann der materielle Versicherungsbeginn vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen (Oberlandesgericht [OLG] Karlsruhe, Urteil vom 7.4.2005, Az: 12 U 375/04; Abruf-Nr.  052534 ).

Berufsunfähigkeit tritt erst ein, wenn "nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig handelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften" bestätigt, dass eine Besserung des Zustands des Versicherungsnehmers voraussichtlich dauerhaft nicht mehr zu erwarten ist. Der Leistungsbeginn der Berufsunfähigkeitsversicherung kann später sein als der Unfallzeitpunkt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.1.2005, Az: 5 U 356/04-42; Abruf-Nr.  052527 ).

Nimmt ein Versicherer den Antrag eines Maurer-Lehrlings auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung an, muss er die Ausbildung im Leistungsfall als Beruf anerkennen. Bei der Ausbildung zum Bürokaufmann handelt es sich um eine mit der Maurer-Lehre vergleichbare Tätigkeit, auf die der Lehrling verwiesen werden kann (OLG München, Urteil vom 27.1.2005, Az: 14 U 273/04; Abruf-Nr.  052230 ).

Krankenversicherung

Ein Zahnarzt kann alle tatsächlich angefallenen Leistungen in seiner Abrechnung berücksichtigen. Dazu gehören auch angemessene Kosten für extern erbrachte zahntechnische Leistungen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistungen in der Rechnung einzeln ausgewiesen werden. Fremdbelege müssen nicht beigefügt werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.9.2004, Az: 10 U 90/04; Abruf-Nr.  050673 ).

Die Leistungen der Krankentagegeldversicherung (KTGV) können für die Zukunft reduziert werden, nicht jedoch rückwirkend, wenn sich das Einkommen des VN geändert hat. Nach §  4 Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MBKT) 94 ist der VN zwar verpflichtet, dem Versicherer Einkommensveränderungen mitzuteilen. Die Nichtbeachtung dieser Anzeigeobliegenheit bleibt jedoch sanktionslos (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.7.2004, Az: 11 U 11/04; Abruf-Nr.  052533 ).