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01.04.2003 | Provisionsabgabe

Versicherungsvertrag trotzdem wirksam

Versicherungsnehmer können sich bei Verstößen gegen das Provisionsabgabeverbot nicht auf die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags berufen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Klage einer Versicherungsnehmerin abgewiesen, mit der diese die Rückzahlung von Prämien aus zwei Lebensversicherungsverträgen erreichen wollte. Die Verträge seien nicht wegen eines Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot nichtig (§  134, 139 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Verbot richte sich einseitig gegen Vermittler und Versicherer, nicht aber gegen den Versicherungsnehmer.

Wichtig: Die Rechtsprechung ist in dieser Frage nicht einheitlich. Es gibt Fälle, in denen Versicherungsverträge mit dem Argument "Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot" zu Fall gebracht wurden (zum Beispiel OLG Hamburg, Urteil vom 15.2.2000, Az: 9 U 174/98; Abruf-Nr.  020396 ). Betrachtet man die bisherigen Entscheidungen, zeigt sich folgende Tendenz: Gefährdet sind vor allem Verträge mit sehr hohen Versicherungssummen, bei denen ein Teil der Prämie durch die abgegebene Provision finanziert wurde. Findige Rechtsanwälte sehen darin wohl oftmals das letzte Schlupfloch, um aus einem missliebigen Vertrag herauszukommen. Das Hammer Urteil sollte Sie daher nicht in Sicherheit wiegen. (Urteil vom 25.9.2002, Az: 20 U 63/02, OLG-Report 2003, 22; Abruf-Nr.  030435 ).

Quelle: Ausgabe 04 / 2003 | Seite 3 | ID 96984