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01.08.2003 | Provisionsabgabe

Streit um Steuerpflicht eines Zuschusses an Kunden

Immer wieder Streit gibt es, wie weitergegebene Provisionen, Preisnachlässe oder Beitragsrückerstattungen beim Empfänger (Kunde) steuerlich zu behandeln sind: Handelt es sich um eine steuerfreie private Vermögensumschichtung oder um sonstige Einkünfte im Sinne von §  22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG)?

Noch gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die finanzgerichtliche Sicht ist uneinheitlich: Vertreten die Finanzgerichte (FG) Münster und München (Ausgabe 2/2003, Seite 15) die Meinung, die Weitergabe sei beim Empfänger steuerfrei, geht das FG Hamburg (rechtskräftiges Urteil vom 29.8.2002, Az: II 84/02; Abruf-Nr.  030088 ) den anderen Weg: Im Streitfall hatte eine Kundin sechs kreditfinanzierte Rentenversicherungsverträge abgeschlossen und dafür von ihrem Versicherungsmakler einen "Zuschuss" über 55.000 DM erhalten. Die Kundin hatte auf der Quittung unterschrieben, den Zuschuss anteilig zurückzuzahlen, sollten die Verträge storniert werden. Dies wurde ihr zum Verhängnis. Das FG Hamburg hielt den Zuschuss für steuerpflichtig. Die Leistungen "Abschluss der Verträge" und "Weiterleitung der Provision" hätten im Gegenseitigkeitsverhältnis gestanden, weil

  • die Zuschusshöhe an der Versicherungssumme orientiert war,
  • der Zuschuss vor Vertragsschluss vereinbart war und
  • die Zuschusszahlung von dem Schicksal der Prämie abhängen sollte.

    Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof (BFH). Die Finanzverwaltung hat Revision gegen die Münchner und die Münsteraner Entscheidungen eingelegt (BFH-Aktenzeichen: IX R 62/02 und IX R 68/02).