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25.07.2008 | Provision

Provision bei gegenseitiger Vermittlung steuerpflichtig

Vermitteln sich mehrere Personen gegenseitig Lebensversicherungsverträge und vereinbaren sie, die Provision bis auf einen geringen Betrag an den Versicherungsnehmer weiterzureichen, so gilt:  

  • Der Bezug der Provision ist eine Einnahme aus sonstiger Leistung nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
  • Die weitergeleiteten Beträge können davon als Werbungskosten abgezogen werden.

Das ist der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Nieder-sachsen, dem folgende Konstellation zugrunde lag:  

 

Wichtig: Das FG hat den Streitfall im Verhältnis K und B entschieden. Nichts anderes gilt im Verhältnis K und W, nur mit umgekehrten Vorzeichen. Die Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG sei insoweit die Verschaffung der Möglichkeit, gegenüber dem Versicherer (hier: Gerling) als Einmalvermittler eines Vertrags aufzutreten und sich damit eine Provision zu verdienen. K will erreichen, dass der Bundesfinanzhof in der Revision über die Sache entscheidet. Zu diesem Zweck hat er Nichtzulassungsbeschwerde (Az: IX B 30/08) eingereicht. (Urteil vom 6.12.2007, Az: 16 K 226/05) (Abruf-Nr. 081890)  

Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 2 | ID 120634