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01.03.2007 | Provision

Einmalige Überkreuz-Vermittlung: Provision steuerpflichtig

Bei der Überkreuz-Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen sind die jeweiligen Provisionen als Entgelt für eine sonstige Leistung nach §  22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig. Das gilt auch bei einer nur einmaligen Überkreuz-Vermittlung, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Er schloss sich damit der Meinung des Finanzgericht Niedersachsen an (Urteil vom 25.1.2005, Az: 13 K 555/00; Abruf-Nr.  052758 ; Ausgabe 9/2006, Seite 19 ). Im Urteilsfall wollten zwei Brüder jeweils eine Lebensversicherung für sich abschließen und einen höheren Rabatt aushandeln. Der Versicherer wollte höchstens die Provision für einen Fremdvermittler einräumen. Und die konnte nach den Regularien des Versicherers auch nur einem echten Fremdvermittler eingeräumt werden. Deswegen wurde jeder Bruder als Vermittler für den Lebensversicherungsvertrag des anderen tätig. Diese Provision muss jeder Bruder jeweils im Rahmen seiner "sonstigen Einkünfte" versteuern. Die Provision kann auch nicht so gewertet werden, als ob sie jeweils im privaten Vermögensbereich die Anschaffungskosten der eigenen Lebensversicherung gemindert hätte, so ausdrücklich der BFH. Jeder Bruder war als Vermittler für den anderen tätig. Daran müsse er sich steuerlich festhalten lassen, auch wenn jeder im Ergebnis wirtschaftlich gesehen nur den Preis für die eigene Lebensversicherung drücken wollte. (Urteil vom 27.6.2006, Az: IX R 25/05; Abruf-Nr.  070421 )

Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 1 | ID 97679