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29.01.2010 | Praxisausfallversicherung

Leistungen an Agenturinhaber bei krankheitsbedingtem Ausfall - keine Betriebseinnahme

Erhält der Inhaber einer Versicherungsagentur aufgrund seines krankheitsbedingten Ausfalls Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung, muss er diese nicht als Betriebseinnahme versteuern. Dies ist der Tenor einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).  

 

Die Entscheidung des BFH

Der Inhaber einer Versicherungsagentur hatte wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls 2004 Leistungen in Höhe von 31.660,04 Euro aus einer Praxis-Ausfallversicherung erhalten und nicht als Betriebseinnahmen erfasst. Das Finanzamt erfasste dagegen die Summe als Betriebseinnahmen, was sich der Agenturinhaber nicht gefallen ließ.  

 

Der BFH gab dem Agenturinhaber Recht. Wie Prämien bzw. Leistungen steuerlich zu behandeln seien, hänge entscheidend davon ab, ob das mit der Praxis-Ausfallversicherung versicherte Risiko zum beruflichen oder zum privaten Lebensbereich gehöre (Urteil vom 18.8.2009, Az: X R 21/07; Abruf-Nr. 100004).  

 

Im Urteilsfall war Gegenstand der Versicherung der Ersatz eines Unterbrechungsschadens, wenn die Unterbrechung durch Krankheit oder Unfall der den Betrieb leitenden Person, durch Quarantäne, durch Beschädigungen oder Zerstörungen einer dem Betrieb dienenden Sache durch Feuer, Sturm/Hagel, Leitungswasser sowie Einbruch/Diebstahl entstand. Entsprechend unterschied der BFH wie folgt: