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01.07.2005 | Positive Entscheidung des BSG

Die Vertreter-Versorgung ist nicht auf eine BU-Rente anrechenbar

Die Rente aus dem Vertreter-Versorgungswerk ist kein Hinzuverdienst, insbesondere kein "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit". Sie ist daher nicht auf eine BU-Rente bzw. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anrechenbar. Mit dieser Begründung stellte sich das Bundessozialgericht (BSG) auf die Seite eines ehemals selbstständig tätigen Allianz-Vertreters (Urteil vom 17.2.2005, Az: B 13 RJ 43/03; Abruf-Nr.  050537 ).

Der zu Grunde liegende Fall

Der Mann (Jahrgang 1945) war jahrelang abhängig beschäftigt. Seit 1978 war er selbstständiger Vertreter. Er zahlte freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Als er 1997 berufsunfähig wurde, zahlte die Landes-Versicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA) eine BU-Rente in voller Höhe, nachdem sein Steuerberater den Gewinn für 1997 auf 13.000 DM geschätzt hatte.

Tatsächlich fiel der Gewinn im Steuerbescheid höher aus. Gründe: Der Mann hatte eine Lotto-Toto-Annahmestelle. Und er erhielt eine Berufsunfähigkeitsrente des Vertreter-Versorgungswerks.

Die LVA forderte daraufhin die Rente wegen Überzahlung zurück: Die Hinzuverdienstgrenzen seien überschritten. Leistungen aus dem Versorgungswerk seien nach §§  15, 96a Sozialgesetzbuch (SGB) IV voll anrechenbar. Damit war der Mann nicht einverstanden.

Die Entscheidung des BSG

Das Sozialgericht Landshut gab ihm Recht. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat zumindest die Anrechnung der Versorgungsbezüge aus dem Versorgungswerk auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht für gerechtfertigt gehalten. Begründung: Diese erziele der Mann nicht aus der Verwertung seiner Restarbeitskraft, sondern aus einem neben der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgungssystem. Dieser Argumentation schloss sich das BSG an:

  • Die Parallelität von steuerlichem Gewinn und Arbeitseinkommen in §  15 SGB IV setze voraus, dass jemand selbstständig tätig sei.