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26.02.2010 | Personalmanagement

Unerfüllte Urlaubsansprüche bei widerruflicher Freistellung

Wird ein Mitarbeiter widerruflich freigestellt, werden während der Freistellung seine Urlaubsansprüche nicht erfüllt. In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte der Mitarbeiter bei Ausspruch der Kündigung noch sechs Urlaubstage und ein Arbeitszeitguthaben von 122 Stunden. Nach Ansicht des BAG kann während der widerruflichen Freistellung nur das Arbeitszeitguthaben abgebaut werden. Denn dem Mitarbeiter ist es bei einer widerruflichen Freistellung nicht möglich, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt zu nutzen, weil er damit rechnen muss, wieder zur Arbeit gerufen zu werden.  

Unser Tipp: Wird der Mitarbeiter unwiderruflich freigestellt, können die Urlaubsansprüche erfüllt werden. Wollen Sie Ihren Mitarbeiter aber nicht die gesamte Zeit unwiderruflich freistellen, müssen Sie im Kündigungsschreiben festhalten, wann Sie dem Mitarbeiter den Urlaub gewähren. Dann können Sie ihn für die restliche Zeit auch noch widerruflich freistellen. (Urteil vom 19.5.2009, Az: 9 AZR 433/08) (Abruf-Nr. 093355)  

Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 4 | ID 133808