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28.03.2008 | Pensionszusage

Bilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

Eine Pensionszusage, die eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) erteilt, ist als Gewinnverteilungsabrede anzusehen. Sie darf den Gewinn der Gesellschaft nicht beeinflussen und berechtigt nicht zur Rückstellungsbildung für die künftigen Pensionsleistungen. So die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Pensionsrückstellungen ausgewiesen werden müssen, diese jedoch in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters zu aktivieren sind.  

 

Das Bundesfinanzministerium hat darauf reagiert und den Sachverhalt neu geregelt (Schreiben vom 29.1.2008, Az: IV B 2 – S 2176/07/0001; Abruf-Nr. 080631).  

Pensionszusagen an Gesellschafter durch Gesellschaft

  • Gesellschaftsebene: Künftig werden bei Personengesellschaften Pensionsrückstellungen für Pensionszusagen an (geschäftsführende) Gesellschafter nach § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet. Ab Eintritt eines Versorgungsfalls werden die Rückstellungen sukzessive gewinnerhöhend aufgelöst. Die Pensionsleistungen an die versorgungsberechtigten Personen sind Betriebsausgaben. Es ergibt sich kein Unterschied zur Kapitalgesellschaft.

 

  • Gesellschafterebene: In der Sonderbilanz des begünstigten (geschäftsführenden) Gesellschafters ist eine Forderung auf künftige Pensionsleistungen in Höhe der gebildeten Pensionsrückstellungen zu aktivieren (korrespondierende Bilanzierung). Pensionsleistungen sind als Sonderbetriebseinnahmen beim Gesellschafter zu erfassen.

 

Wichtig: Die Finanzverwaltung wendet die Neuregelung für Wirtschaftsjahre an, die nach dem 31. Dezember 2007 enden. Die Neuregelung gilt auch für bereits bestehende Zusagen.