Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.09.2005 | OFD-Verfügung

Wann ist die Papierform noch zulässig?

Für Anmeldezeiträume ab Juni 2005 muss die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich elektronisch abgegeben werden. Einem Vorstoß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zur Aussetzung dieser Verpflichtung hat sich das Bundesfinanzministerium nicht angeschlossen (Juni-Ausgabe 2005, Seite 13 ; Juli-Ausgabe, Seite 1 ).

Die Oberfinanzdirektion Chemnitz hat jetzt bekannt gegeben, wie künftig zu verfahren ist (bundesweit abgestimmte Verfügung vom 4.7.2005, Az: O 2000 - 56/13 - St 11; Abruf-Nr.  052082 ).

Abgabe in Papierform ohne Antrag auf Härtefall

Wird trotz fehlender Anerkennung als Härtefall die Anmeldung weiterhin in Papierform abgegeben, soll die Abgabe als entsprechender Härtefall-Antrag angesehen werden, dem das Finanzamt nicht förmlich zuzustimmen braucht.

Das heißt: Wurde bisher kein Härtefall-Antrag gestellt und wurde den steuerlichen Verpflichtungen uneingeschränkt auf herkömmlichem Übermittlungsweg nachgekommen, sollen die Finanzämter keine Zwangsmaßnahmen (Verspätungszuschläge und Zwangsgeld) einleiten.

Beantragte und abgelehnte Härtefall-Anträge

Wurde ein Härtefall-Antrag abgelehnt, weil zum Beispiel alle technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung vorhanden sind, können Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden, wenn die Abgabe der Anmeldungen weiterhin in Papierform erfolgt.

Entscheidung über Härtefall-Anträge

Bei der Entscheidung über Härtefall-Anträge bzw. über Einsprüche gegen abgelehnte Härtefall-Anträge soll berücksichtigt werden, dass ein Härtefall bereits dann vorliegt, wenn die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung nicht vorliegen.