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01.05.2007 | Neue Regeln für Vermittler

Die zentralen Eckpunkte der Versicherungsvermittler-Verordnung

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Entwurf einer Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) überarbeitet. Deren Eckpunkte stellen wir Ihnen nachfolgend vor. Wer sich für den Inhalt und die Begründung im Einzelnen interessiert, findet alles im Internet unter "Gesetzesmaterialien" - Stichwort: "Vermittlerrecht".

Sachkundeprüfung

Die VersVermV gestaltet den neuen nach §  34d Absatz 2 Nummer 4 Gewerbeordnung (GewO) erforderlichen Sachkundenachweis aus.

"Alte Hasen-Regelung"

Für die "Alten Hasen" ist folgende Bestandsschutzregelung in §  1 Absatz 4 VersVermV geplant.

Regelung in §  1 Absatz 4 VersVermV

"Personen, die seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach §  11a Abs.  1 der Gewerbeordnung haben eintragen lassen oder die Erlaubnis beantragt haben."

Wichtig: Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler muss seit dem 31. August 2000 - oder einem früheren Datum - ununterbrochen ausgeübt werden. Zu keiner Unterbrechung führen beispielsweise Fortbildungsveranstaltungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub sowie der Grundwehr- oder Zivildienst. Gleiches gilt für die gesetzlichen Mutterschutzzeiten. Ungelöstes Problem: Unwesentliche Wechsel innerhalb der Erwerbsbiographie (wie vorübergehende Arbeitslosigkeit, kurzfristige Gewerbeabmeldung etc.).

Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

§  4 Absatz 1 VersVermV enthält einen abschließenden Katalog der Prüfungsnachweise, die als äquivalent zum Abschluss der IHK-Sachkundeprüfung angesehen werden. Zum Teil wird neben dem Prüfungsnachweis eine mehrjährige Praxis gefordert.

Wenn ein Studium erfolgreich an einer Hochschule oder Berufsakademie absolviert wurde, ist in der Regel eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung für die Anerkennung durch die IHK erforderlich (Absatz 2).

Registrierungsverfahren