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01.05.2003 | Mustervertrag

Arbeitsvertrag mit einem angestellten Außendienstmitarbeiter

von Rechtsanwältin Astrid Hein, München

Die Suche nach einem geeigneten Mitarbeiter gestaltet sich bekanntlich wie die Suche nach der berühmten Stecknadel im Heuhaufen. Hat man ihn schließlich gefunden, heißt es für Sie, den Arbeitsvertrag zu fixieren. Mit unserem Mustervertrag nehmen wir Ihnen einen Teil dieser Arbeit ab.

Formulierungsvorschlag

Damit Sie die "Fallstricke" bei der Formulierung des Arbeitsvertrags umgehen, unterbreiten wir Ihnen nachfolgend einen Formulierungsvorschlag, der Ihren Bedürfnissen Rechnung trägt. Anschließend erläutern wir die einzelnen Bestimmungen.

 Mustervertrag 

Arbeitsvertrag

Zwischen der Versicherungsagentur ... (Name, Anschrift, Ort) - nachfolgend "Agentur" genannt -

und

Herrn/Frau ... (Name, Anschrift, Ort) - nachfolgend "Mitarbeiter" genannt -

wird mit Wirkung zum ... folgender Arbeitsvertrag geschlossen.

§  1 Rechtsstellung und Tätigkeit

1. Der Mitarbeiter hat sich in die bestehende Organisation der Agentur einzufügen und den Weisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten.
2. Der Mitarbeiter wird im Arbeitsgebiet, dessen Grenzen sich aus der diesem Vertrag beigefügten Karte ergeben (Anlage 1), mit der Aufgabe betraut, sich um die Vermittlung von Versicherungsverträgen der Sparten ... zu bemühen. Dem Mitarbeiter wird der listenmäßig erfasste Bestand (Anlage 2) zur weiteren Betreuung übertragen.
3. Der Mitarbeiter hat die ihm obliegende Geschäftsvermittlung und Kundenbetreuung mit größter Sorgfalt, gewissenhaft und unter Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft durchzuführen. Er hat über die Agentur neue Versicherungsverträge zu vermitteln und bestehende Geschäftsverbindungen zu erweitern. Sämtliche Kundenkreise und Anfragen von Kunden sind an die Agentur weiterzuleiten, soweit er diese nicht selbst bearbeiten kann. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Versicherten und Interessenten regelmäßig zu besuchen und Neukunden zu werben.
4. Der Abschluss eines Versicherungsvertrags bedarf der Zustimmung durch die Agentur. Der Mitarbeiter hat keine Befugnis zum Abschluss von Versicherungsverträgen und zur Einräumung von Zahlungserleichterungen.
5. Dem Mitarbeiter obliegt eine allgemeine Auskunftspflicht. Insbesondere hat er der Agentur über seine Tätigkeit regelmäßig wöchentlich Bericht zu erstatten. Die Berichte sollen der Agentur einen umfassenden Überblick über die Tätigkeit des Mitarbeiters verschaffen.
6. Der Mitarbeiter hält in seiner Privatwohnung laufend folgende Unterlagen bereit:
  • Versicherungsvertragsformulare: ...
  • Werbematerial: ...

    §  2 Arbeitszeit

    Die wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters beträgt, vorbehaltlich besonderer betrieblicher Notwendigkeiten, ... Stunden.

    §  3 Eintragung

    Der Mitarbeiter hat dafür Sorge zu tragen, dass er den gesetzlichen Voraussetzungen der Tätigkeit des Versicherungsvermittlers, insbesondere dem gesetzlichen Eintragungserfordernis, genügt.

    §  4 Unterlagen, Informationspflicht der Agentur

    1. Die Agentur stellt dem Mitarbeiter die für seine Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, Vertragsformulare, Übersichten, Tabellen, Werbebroschüren und Prämienlisten zur Verfügung. Nach Beendigung des Arbeitsvertrags muss der Mitarbeiter sämtliche Unterlagen an die Agentur herausgeben.
    2. Die Agentur verpflichtet sich, den Mitarbeiter umgehend darüber zu informieren, wenn bestimmte Versicherungen nicht abgeschlossen werden sollten. Ebenfalls teilt sie dem Mitarbeiter unverzüglich mit, wenn ein von diesem vermittelter Vertrag nicht abgeschlossen wird.

    §  5 Vergütung

    1. Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Gehalt, eine monatliche Provision, eine Spesenvergütung und Weihnachtsgeld. Die Vergütung wird auf das Konto des Mitarbeiters gezahlt: Bank: ..., Konto-Nummer ..., BLZ ...
    2. Das monatliche Gehalt beträgt ... Euro und wird jeweils zum Monatsende fällig. Mehrarbeit, Nacharbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit werden nur dann vergütet, wenn sie ausnahmsweise aus zwingenden Gründen oder nach Zustimmung oder auf Weisung der Agentur geleistet worden sind.
    2. Der Mitarbeiter erhält für jeden Versicherungsvertrag, der durch seine unmittelbare Mitwirkung zu Stande kommt, am Ende des Monats eine Provision. Die Provisionssätze ergeben sich aus beiliegender Tabelle (Anlage 3). Die Provisionen errechnen sich aus der Höhe der Versicherungssumme der abgeschlossenen Versicherungsverträge. Ein Provisionsanspruch besteht nicht,
  • bei Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers,
  • wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer nicht bezahlt oder
  • wenn die Ausführung des Geschäfts unmöglich oder für die Agentur unzumutbar geworden ist.

    Die Provision ist unabhängig von einem Zahlungseingang auszuzahlen. Im Falle eines Ausbleibens der Versicherungsprämie oder eines Stornos der Versicherungsverträge wird das Konto des Mitarbeiters um den Betrag gemäß beiliegender Aufstellung (Anlage 4) rückbelastet.

    4. Die Reisekosten werden jeweils alsbald nach Abschluss einer Reise erstattet, wenn die dazu erforderlichen Belege innerhalb einer Woche vorgelegt werden.
    5. Der Arbeitnehmer erhält ein widerrufliches Weihnachtsgeld in Höhe von ... Euro, sofern das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens sechs Monate besteht und von keiner der Vertragsparteien gekündigt ist. Die Auszahlung erfolgt jeweils mit der Vergütung für den Monat November. Das Weihnachtsgeld gilt nur als freiwillige Leistung der Agentur, auch wenn es wiederholt und ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgt, und begründet keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft.

    §  6 Arbeitsverhinderung und Krankheit

    1. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine Arbeitsverhinderung der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Dabei sind der Grund der Arbeitsverhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer anzugeben.
    2. Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer vor Ablauf des dritten Tages ein ärztliches Zeugnis ab dem ersten Tag der krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung und deren Dauer beizubringen. Dauert die Erkrankung mehr als drei Tage fort, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, unabhängig von der Gesamtdauer jeweils innerhalb von drei Tagen eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
    3. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit werden die dem Mitarbeiter zustehenden Bezüge nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung fortbezahlt.

    §  7 Urlaub

    1. Der Mitarbeiter hat pro Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch von ... Arbeitstagen.
    2. Der Urlaubsantrag muss vom Arbeitgeber vor Urlaubsantritt genehmigt werden.
    3. Eine Übertragung des Urlaubs ist nur bis zum 31. März des Folgejahrs und auch nur dann statthaft, wenn dringende Gründe dies rechtfertigen.
    4. Ein Resturlaub aus dem Vorjahr verfällt nach dem 31. März des Folgejahrs ohne Abgeltung.
    5. Amtlich anerkannte Schwerbehinderte erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub.

    §  8 Geheimhaltungspflicht

    1. Der Mitarbeiter ist im Rahmen seiner Tätigkeit zur Geheimhaltung der ihm bekannt gewordenen Geschäftsvorfälle verpflichtet. Dritten gegenüber darf er diese nicht mitteilen. Dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die im Rahmen seiner Tätigkeit erworbenen und erstellten Unterlagen sind pfleglich aufzubewahren und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Auf Aufforderung sind diese Unterlagen an die Agentur herauszugeben bzw. ist dieser jederzeit die Einsichtnahme gestattet.
    2. Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ist der Mitarbeiter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Monatseinkommens der letzten zwölf Monate an die Agentur verpflichtet. Diese Vertragsstrafe wird mit der Geltendmachung fällig. Weitere Schadenersatzansprüche werden durch die Zahlung einer Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.

    §  9 Wettbewerbsabrede

    1. Der Mitarbeiter ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur während des Bestehens dieses Vertrags für Dritte tätig zu werden oder sich an im Wettbewerb stehenden Unternehmen selbst oder durch Mittelspersonen zu beteiligen.
    2. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, in dem Arbeitsgebiet für die Dauer von .. Monaten/einem Jahr/zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für keine andere Firma, keine Einzelperson und für keinen Zusammenschluss von Gesellschaften tätig zu werden, die mit der Agentur in Wettbewerb stehen. Der Mitarbeiter wird ein Konkurrenzunternehmen weder errichten noch erwerben und sich auch nicht an einem solchen Unternehmen beteiligen.
    3. Während der Laufzeit der Wettbewerbsbeschränkung zahlt die Agentur dem Mitarbeiter jeweils eine Karenzentschädigung von ... Prozent seines bei Dienstende erhaltenen Gehalts einschließlich seiner durchschnittlichen Provision der letzten drei Beschäftigungsjahre.

    §  10 Vertragsstrafe

    1. Für den Fall, dass der Mitarbeiter schuldhaft die vertragsgemäße Tätigkeit nicht oder verspätet aufnimmt oder das Vertragsverhältnis unberechtigt vorzeitig beendet, wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts fällig. Als Monatsgehalt gilt die in §  5 dieses Vertrags bestimmte Vergütung.
    2. Verstößt der Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsverbot, ist die Agentur für jeden Fall der Zuwiderhandlung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von ... Euro zu beanspruchen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Bei dauernder Verletzung des Verbots entsteht die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat der Verletzung neu.
    3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vom Vertragsstrafe-Versprechen unberührt. Für die Dauer einer Vertragsverletzung entfällt jeglicher Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§  74 bis 75c des Handelsgesetzbuchs über Wettbewerbsverbote entsprechend.

    §  11 Dauer, Ende und Kündigung

    1. Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
    2. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Vertrag mit Monatsfrist jeweils für den Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.
    3. Verlängert sich der Vertrag über die Probezeit hinaus auf unbestimmte Zeit, endet er durch Kündigung, den Tod des Mitarbeiters oder Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.
    4. Für die Kündigungsfrist sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich. Insbesondere bedarf die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftfor
    5. Die Agentur ist berechtigt, den Mitarbeiter nach einer Kündigung bei Fortzahlung der durchschnittlichen Auszahlung der letzten sechs Monate von der Arbeit bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist freizustellen.
    6. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grunds gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Entfallen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers oder einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot in §  9 Nummer 1 vor.
    7. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind noch nicht verrechnete Vorschüsse, gleichgültig auf welche Vergütungsbestandteile sie gewährt wurden, an die Agentur zurückzuerstatten. Die Verrechnung mit fälligen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist zulässig. Die Agentur hat den Beweis anzutreten, dass Ansprüche aus noch nicht verrechneten Vorschüssen bestehen.

    §  12 Schlussbestimmungen

    1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Ergänzungen oder Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden.
    2. Sollte eine Vorschrift dieses Vertrags unwirksam sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck am ehesten entspricht.

    Ort, Datum .......... .......... ..........
    Agentur Mitarbeiter

    Unser Service: Den Arbeitsvertrag finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Musterverträge und Musterschreiben" .

    Erläuterungen

    Der Vorschlag kann nicht alle in der Praxis vorkommenden Vertragsgestaltungen berücksichtigen. Unser Ziel ist es, Ihnen eine Formulierungshilfe zu geben und Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Im Einzelfall müssen Sie die vertraglichen Regelungen anpassen. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt zu Rate.

    Zu §  3: Die Formulierung trägt der EU-Richtlinie über die Versicherungsvermittlung Rechnung.

    Zu § 5: Die in §  5 Nummer 5 vorgesehene Gewährung eines Weihnachtsgelds ist nicht zwingend. Im Übrigen ist die Gewährung freiwillig und widerruflich, auch wenn es wiederholt und ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgt, und begründet keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft. Diese Regelung orientiert sich an der herrschenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Freiwilligkeit einer Gewährung von Weihnachtsgeld.