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01.02.2004 | Miete

GbR-Vertreter muss für alle Vertreter unterschreiben

Aufgepasst, wenn Sie einen langfristigen Mietvertrag abschließen! Sie müssen dies schriftlich tun (§  550 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Für die Einhaltung der Schriftform ist erforderlich, dass alle Parteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Schließen Sie zum Beispiel als (Gesamt-)Vertreter für eine Agentur-GbR den Vertrag ab, wird die Schriftform nur gewahrt, wenn Sie die Unterschrift zugleich als Vertreter der namentlich genannten weiteren Gesellschafter leisten. Geschieht das nicht, wird kein langfristiger, sondern ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart. Folge: Er kann nach Ablauf eines Jahres mit gesetzlicher Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Das ist das Fazit eines Urteils des Bundesgerichtshofs.

Unser Tipp: Kennzeichnen Sie Ihre Vertreterstellung durch einen entsprechenden Zusatz (zum Beispiel "i.V."). Ergibt sich die Vertreterstellung nicht bereits aus öffentlichen Registern, sollte Ihre Unterschrift erkennen lassen, in welcher Funktion Sie als Vertreter handeln (zum Beispiel "Geschäftsführer"). Handeln Sie für eine GbR, ist die Schriftform nur gewahrt, wenn Sie bei gesetzlicher Gesamtvertretung "zugleich als Vertreter der namentlich zu nennenden weiteren Gesellschafter" unterschreiben. Sie sollten auf eine Einzelvertretungsbefugnis ausdrücklich hinweisen.
(Urteil vom 18.7.2003, Az: XII ZR 65/02; Abruf-Nr.  031991 )

Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 4 | ID 97118