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01.03.2007 | LV-Finanzierung

Prognose mit generationenübergreifender Betrachtung

Wer eine kreditfinanzierte einmalige Zahlung leistet und dafür eine regelmäßig fällige, sofort beginnende Leibrente erhält, kann die Finanzierungskosten für den Kredit als Werbungskosten von den "Sonstigen Einkünften" abziehen. Bedingung: In der voraussichtlichen Gesamtlaufzeit der Rente müssen die im Lauf der Jahre steuerpflichtigen Ertragsanteile höher sein als alle Werbungskosten. Ob ein "Totalüberschuss" möglich ist, überprüft das Finanzamt durch eine Prognoserechnung nach den Verhältnissen bei Abschluss des Rentenvertrags. Dabei legt es die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen amtlichen Sterbetafeln zugrunde.

Wichtig: Schließt ein Vater eine solche Leibrente unter Einschluss einer lebenslänglichen Hinterbliebenenrente zugunsten seines minderjährigen Kindes ab, so ist bei der Prognoserechnung auch der steuerpflichtige Teil der Zahlungen nach dem Tod des Vaters einzubeziehen. Dadurch verlängert sich der Prognosezeitraum. Der Bundesfinanzhof (BFH) überträgt damit die "generationenübergreifende" Betrachtungsweise bei Immobilien auf Hinterbliebenenrenten zugunsten naher Angehöriger. Folge: Der Vater darf die mit der Rente zusammenhängenden Werbungskosten ungekürzt absetzen. Es darf nicht ein Teil der vom Vater bezahlten Schuldzinsen, soweit diese voraussichtlich dem Sohn zugute kommen, als nicht abziehbarer "Drittaufwand" steuerlich "unter den Tisch" fallen, so der BFH.

Unser Tipp: Das Urteil gilt nicht nur für die Gestaltung zwischen Vater und Kind, sondern auch für alle Rentenvarianten innerhalb der Familie, zum Beispiel im Verhältnis Großmutter und Enkel. (Urteil vom 22.11.2006, Az: X R 15/05; Abruf-Nr.  070261 )

Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 2 | ID 97681