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23.04.2009 | LSG gibt Arbeitgeber Recht

Keine Haftung des Firmenübernehmers
für „vergessene“ SV-Beiträge des Vorgängers

Übernimmt ein Unternehmer eine Firma, haftet er nicht für rückständige Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) seines Vorgängers. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden.  

 

Urteilsfall

Der Sohn hatte im Jahr 2002 das Einzelhandelsgeschäft seiner Mutter übernommen. Mit der Gewerbe-Neuanmeldung wurden eine neue Betriebsnummer und durch die zuständige AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer vergeben. Bei einer Betriebsprüfung Ende 2003 ergab sich, dass wegen untertariflicher Entlohnung der Arbeitnehmer noch SV-Beiträge in Höhe von 3.552,27 Euro für die Jahre 1999 und 2000 offen waren. Diese Beiträge forderte die AOK jetzt von dem Sohn.  

 

SG Koblenz sieht Einstandspflicht

Vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz hatte der Sohn zunächst keinen Erfolg mit seiner Klage. Das SG entschied, dass die Einstandspflicht des Sohnes als Rechtsnachfolger seiner Mutter aus § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) folge.  

 

Die Pflicht zur Beitragsabführung stelle eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Ein Haftungsausschluss nach § 25 Absatz 2 HGB sei nicht erfolgt. (Urteil vom 11.9.2007, Az: S 10 R 337/05; Abruf-Nr. 082997).