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· Fachbeitrag · Lohnsteuer

Neues Haftungsrisiko für Arbeitgeber

| Stellen Sie als Arbeitgeber fest, dass Sie für einen Mitarbeiter wegen fehlerhafter Daten oder eines Softwarefehlers zu wenig Lohnsteuer einbehalten haben, müssen Sie den Lohnsteuerabzug korrigieren. Die Lohnsteuer-Richtlinien 2011 haben dafür neue - vielfach unbekannte - Korrekturregeln mit sich gebracht. Sie tun gut daran, diese zu verinnerlichen, um das gestiegene Lohnsteuerhaftungsrisiko zu minimieren. |

 

Die Neuerung in den Lohnsteuer-Richtlinien

Nach den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2011 sind Sie als Arbeitgeber zum Einbehalt der nachträglich abzuführenden Lohnsteuer selbst dann verpflichtet, wenn der auszuzahlende Barlohn niedriger ist als diese Lohnsteuer (Richtlinie 41c.1 Abs. 4 Satz 3 LStR 2011).

 

Nach alter Rechtslage war das noch anders: Überstieg die nachträglich zu entrichtende Lohnsteuer den Barlohn, musste der Arbeitgeber nichts einbehalten. Er musste beim Finanzamt lediglich anzeigen, dass er einen Fehler gemacht hat. Diese Anzeige fordern die neuen LStR wiederum nur für den ausstehenden Lohnsteuerbetrag, der den Barlohn rübersteigt.