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01.12.2007 | Lebensversicherung

Zwei-Drittel-Bewertung auch bei ausfinanzierter LV und Einmalanlage

Die Entwicklung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht rückt die Übertragung von Lebens- und Rentenversicherungen in den Fokus der Vermittler und ihrer Kunden: Die steuergünstige Bewertung bei der Schenkung oder Vererbung laufender Lebensversicherungsverträge wird mit der Erbschaftsteuerreform abgeschafft. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Hessen eröffnet für kurze Zeit einen neuen Gestaltungsspielraum. Nach dem vorliegenden Referentenentwurf (Abruf-Nr. 073591) soll die Streichung am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Der genaue Zeitpunkt ist ungewiss. Für die Nutzung des Gestaltungsspielraums ist Eile geboten.  

 

1. Die Zwei-Drittel-Bewertung

Wird ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag unentgeltlich auf einen anderen Versicherungsnehmer übertragen, gilt für die Erbschaft-/Schenkungsteuer: „Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Drittel der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend“ (§ 12 Absatz 4 Satz 1und 2 Bewertungsgesetz).  

 

Je nach Vertragsstand und Prämienzahlungsform ist entweder der Zwei-Drittel-Wert oder der Rückkaufswert niedriger. Diese Bewertungsvorschrift bietet den Steuerpflichtigen (noch) eine steuergünstige Übertragungsmöglichkeit, die vor allem bei Schenkungen genutzt wird.  

 

2. Zwei-Drittel auch bei Ausfinanzierung und Einmaleinlagen