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27.05.2011 | Lebensversicherung

Zuschläge bei monatlicher Beitragszahlung sind unzulässig

Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebens- oder Rentenversicherungen, die bestimmen, dass für eine unterjährige Prämienzahlung ein Zuschlag in einer nicht genannten Höhe zu bezahlen ist, sind intransparent und daher unwirksam.  

Üblicherweise sind die Beiträge jährlich zu Beginn eines Versicherungsjahrs zu entrichten. Alternativ sind halbjährliche, quartalsweise oder monatliche Ratenzahlungen möglich. Dafür werden Ratenzuschläge fällig. Diese Bestimmungen hält das Landgericht Stuttgart für intransparent, weil dem Kunden an keiner Stelle mitgeteilt wird, wie hoch die Ratenzahlungszuschläge für verschiedene Arten der unterjährigen Verjährung sind (Urteil vom 26.4.2011, Az: 20 O 211/10; Abruf-Nr. 111706).  

Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 4 | ID 145490