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01.11.2006 | Lebensversicherung

Neue Finanzierungs-LV durchaus attraktiv

Bei ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Kapital bildenden Lebensversicherungen, deren Ansprüche zur Sicherung eines Darlehens abgetreten wurden, brauchen Sie die komplizierten Voraussetzungen und Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Darlehens nicht mehr zu beachten. Denn das ab dem 1. Januar 2005 geltende Einkommensteuergesetz enthält die bisherigen Regelungen nach §  10 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz nicht mehr. Und auch die Anzeigepflicht nach §  29 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ist entfallen (so auch Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr.  016/2006 vom 31.7.2006).

Unser Tipp: Weisen diese neuen Versicherungen eine Ansparzeit von mindestens zwölf Jahren auf und erfolgt eine Kapitalauszahlung erst nach dem vollendeten 60. Lebensjahr, bleiben die halben Erträge steuerfrei. Unter diesem Gesichtspunkt kann es sich bei der Finanzierung von vermieteten Objekten für Kunden auch heute noch lohnen, Tilgungsaussetzung zu vereinbaren und das Darlehen mit der Kapitalauszahlung zu begleichen - statt ein normales Annuitätendarlehen und eine Risikolebensversicherung abzuschließen.

Wichtig: Wenn der Kunde eine bereits vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Lebensversicherung zur Darlehensfinanzierung einsetzen will, muss er nach wie vor die "alten" Voraussetzungen beachten und es muss eine Meldung an das Finanzamt erfolgen.

Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 2 | ID 97623