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01.12.2004 | Lebensversicherung

Erneute Risikoprüfung nach Beitragsfreistellung

Der Versicherer darf erneut in die Risikoprüfung einsteigen, wenn der Versicherungsnehmer beantragt, den ursprünglichen Versicherungsschutz wiederherzustellen, nachdem die Lebensversicherung in eine beitragsfreie umgewandelt wurde. Die Risikoprüfung darf sich

  • auf die nach der Beitragsfreistellung entstandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen erstrecken und
  • auch auf solche, die bereits zuvor eingetreten waren.

    Im zweiten Fall muss der Versicherer den Versicherungsnehmer aber vor Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung aufklären, dass er später auch diese Beeinträchtigungen prüft. (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.4.2004, Az: 3 U 10/04; Abruf-Nr.  041381 )

    Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 2 | ID 97265