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27.05.2010 | Lebensversicherung

Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsanspruch

Enterbte Kinder, Ehegatten und Eltern, die einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil haben, können die Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser einem Dritten eine Lebensversicherung geschenkt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass es für die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens hätte umsetzen können. In aller Regel dürfte dies der Rückkaufswert sein, so der BGH.  

Ausdrücklich nicht mehr zugrunde legen will er die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien. Folge: Der Wert der Lebensversicherung hängt davon ab, wie lang der Versicherungsvertrag bestanden hat und auf welche Dauer er abgeschlossen war. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch fällt demnach  

  • höher aus, wenn von der vereinbarten Vertragslaufzeit schon relativ viel Zeit verstrichen ist, oder
  • niedriger, wenn der Vertrag noch relativ jung ist.

Wichtig: Seit der Erbrechtsreform zum 1. Januar 2010 wird die Schenkung der Lebensversicherung nur voll beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt, wenn sie innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall erfolgt ist; innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall wird um jeweils ein Zehntel gekürzt. Sind zehn Jahre seit der Schenkung der Lebensversicherung verstrichen, bleibt die Schenkung außen vor. (Urteile vom 28.4.2010, Az: IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) (Abruf-Nr. 101424 und 101425)  

Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 2 | ID 135937