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01.11.2005 | Lebensversicherung

Auch die neuen AGB-Klauseln sind unwirksam

Auch die neuen Klauseln in den AGB für Kapitallebensversicherungen zweier Versicherungsunternehmen sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu Klauseln, die er bereits im Jahr 2001 für unwirksam erklärt hatte. Die betroffenen Versicherungsunternehmen hatten daraufhin die Klauseln mit Zustimmung eines Treuhänders durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nun transparent formulierte ersetzt. Der BGH sah das anders: Den Versicherungsnehmern würden die mit der Beitragsfreistellung und der Kündigung insbesondere in den ersten Jahren verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht deutlich gemacht. Die Nachteile lägen darin, dass anfangs die Prämien-Sparanteile mit den Abschlusskosten (Zillmerung) verrechnet würden. Somit seien in den ersten Jahren keine oder allenfalls geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder eines Rückkaufswerts vorhanden.

Wichtig: Sobald die Urteile im Originalwortlaut veröffentlicht sind, werden wir sie eingehend analysieren und Sie informieren, wie sich die Urteile in der Praxis auswirken werden.

Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 1 | ID 97426