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02.09.2010 | Lebensversicherung

Anspruch auf Nachschlag ist innerhalb von fünf Jahren verjährt

Der Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswerts verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14.7.2010, Az: IV ZR 208/09; Abruf-Nr. 102216).  

Hintergrund: Viele Versicherungsnehmer, die ab Mitte 1994 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung geschlossen und bis etwa Mitte 2001 gekündigt und den Rückkaufswert samt Überschussbeteiligung erhalten hatten, haben einen weitergehenden Rückkaufswert vom Versicherer verlangt. Sie bezogen sich auf Urteile des BGH, in denen dieser 2001 die Intransparenz bestimmter Klauseln festgestellt und 2005 entschieden hatte, dass der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestrückkaufswert nicht unterschreiten darf. Versicherer hatten daraufhin eingewendet, dass die Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufswert fünf Jahre nach Ende des Abrechnungsjahres verjährt seien. Das sieht der BGH genauso: Allein maßgebend sei § 12 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Danach verjähren die Ansprüche bei der Lebensversicherung in fünf Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Für den BGH spielt dabei keine Rolle, ob die Verträge vor Veröffentlichung der Urteile im Oktober 2005 abgerechnet wurden.  

Folge: Nachzahlungsansprüche aus Verträgen, die bis 1999 abgerechnet wurden, waren im Jahr 2005 bereits verjährt. Ansprüche aus im Jahr 2000 abgerechneten Verträgen mussten bis Ende 2005 geltend gemacht werden; danach waren auch sie verjährt. Allein für im Jahr 2001 abgerechnete Verträge war bis Ende 2006 Zeit.  

Der Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswerts verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14.7.2010, Az: IV ZR 208/09; Abruf-Nr. 102216).  

Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 1 | ID 138211