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01.01.2007 | Kundeninformation

Hartz IV: Wann ist Wohneigentum zu verwerten?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Wohnungsgrößen festgelegt, bis zu denen Hartz IV-Empfänger ihr Wohneigentum selbst nutzen dürfen, ohne es verwerten zu müssen (Schonvermögen). Das BSG hat dabei auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes abgestellt:

  • 120 Quadratmeter wurden als Standardgröße für eine vierköpfige Familie genannt.
  • Bei einer geringeren Familiengröße sind für jede Person Abschläge von 20 Quadratmetern vorzunehmen. Dabei ist im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen, so dass auch bei Einzelpersonen 80 Quadratmeter angemessen sind.

    Ist die Wohnung größer, sind ein Umzug in eine kleinere sowie eine Verwertung der Wohnung - also Verkauf oder Vermietung - zumutbar. (Urteil vom 7.11.2006, Az: B 7b AS 2/05 R; Abruf-Nr.  063433 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 4 | ID 97655