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28.05.2009 | Kündigung des Agenturvertrags

Schadenersatz für Vertreter bei Kündigung durch das Unternehmen mit „Formfehlern“

von Rechtsanwältin Michaela Ferling, München

Sie sollten das Fehlen formaler Voraussetzungen bei einer Kündigung des Agenturvertrags dringend prüfen. Denn die unverzügliche Zurückweisung fehlerhafter Kündigungen kann Schadenersatzansprüche eröffnen, wie ein Fall zeigt, den das Landgericht (LG) Köln entschieden hat.  

Der zugrunde liegende Fall

Der klagende Handelsvertreter war seit 1988 als Vermögensberater auf Basis eines Mitarbeitervertrags bei dem beklagten Finanzdienstleistungsunternehmen tätig. 1991 übernahm er auch die Geschäftsstelle des Finanzdienstleistungsunternehmens. Hierzu schlossen die Parteien einen Geschäftsstellenleitervertrag auf unbefristete Zeit, der von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden kann. Der Vertreter war am Gewinn oder Verlust der Geschäftsstelle beteiligt.  

 

Zudem schlossen die Parteien 2002 einen Consultant-Vertrag, der an die Stelle des ursprünglichen Mitarbeitervertrags trat. Dieser regelte, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen werde und die Kündigungsfrist im ersten Jahr der Unternehmenszugehörigkeit einen Monat, im zweiten Jahr zwei Monate und im dritten bis fünften Jahr drei Monate und danach sechs Monate beträgt. Ferner war vereinbart, dass die Kündigung auf jeden Kalendertag zulässig sei. Das Recht zur fristlosen Kündigung war nicht ausgeschlossen.  

Der Vertreter bezog aus dem Consultant-Vertrag erhebliche Provisionseinnahmen, die zwischen den Parteien teilweise im Streit stehen. Aus dem Geschäftsstellenleitervertrag erzielte der Vertreter erhebliche Gewinne:  

 

  • Im Jahr 2003 bis 2007 erzielte er durchschnittlich 14.420,00 Euro monatlich.
  • Der Gewinn im Jahr 2005 lag bei 186.874,00 Euro, im Jahr 2006 bei 198.203,00 Euro und im Jahr 2007 bei 162.678,00 Euro.
  • In den ersten drei Monaten des Jahres 2008 erzielte der Vertreter Gewinne in Höhe von 64.940,00 Euro.

 

Der Vertreter schloss mit seinem Prinzipal bzw. der konzerneigenen Bank verschiedene Darlehensverträge zum Zwecke des Erwerbs vergünstigter Aktien des Prinzipals, die soweit nicht unmittelbar mit dieser abgeschlossen, unstreitig auf die Bank übertragen wurden. Zur Absicherung der Darlehensforderungen des Finanzdienstleistungsunternehmens trat der Vertreter gemäß Abtretungsvereinbarung vom 1. März 2005 sämtliche Provisions- und Honoraransprüche aus dem Consulting-Vertrag an die konzerneigene Bank ab.  

 

Kündigung - erster Versuch