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28.06.2010 | Kreditvermittlung

Neuregelungen bei der Vermittlung von Krediten an Verbraucher

Seit 11. Juni 2010 gelten für Anbieter von Verbraucherkrediten neue gesetzliche Regelungen. Diese wirken sich auch auf Ihre Arbeit aus, wenn Sie Kredite an Verbraucher vermitteln (Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht; Abruf-Nr. 101826).  

Verbraucherkreditvertrag und Kreditvermittlung

Bevor wir in die Einzelheiten einsteigen, erst einmal zur Begrifflichkeit: Was heißt Verbraucherkreditvertrag und Kreditvermittlung?  

 

  • Unter Verbraucherkreditvertrag versteht man die Kreditverträge zwischen einem Unternehmer als Kreditgeber und einem Verbraucher als Kreditnehmer.

 

  • Kreditvermittler ist, wer Verbraucherkredite „vorstellt, anbietet, bei anderen Vorarbeiten behilflich ist“ oder als geschäftsmäßiger Vertreter auftritt. Gemeint ist jede Person, die einem Kreditgeber einen Kunden nachweist und diesen gegen Entgelt zwecks Abschlusses eines Kreditvertrags an einen Kreditgeber verweist.

Vorvertragliche Informationspflichten

Als Kreditvermittler von Verbraucherkrediten müssen Sie vorvertragliche Informationspflichten erfüllen, die mit denen der Versicherungsvermittlung vergleichbar sind (§ 491a Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 247 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch [EG-BGB]).