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29.06.2009 | Krankenversicherung

KV-Beiträge für vom Arbeitgeber „gesponserte“ LV

Unterliegt die Kapitalleistung einer Lebensversicherung, die privat und unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit abgeschlossen wurde, voll der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Arbeitgeber während des Versicherungsverhältnisses nur für eine begrenzte Zeit Beiträge eingezahlt hat? Das Sozialgericht (SG) Landshut hat dies verneint und die Ablaufleistung in einen beitragsfreien und einen beitragspflichtigen - auf den „Direktversicherungsbeiträgen“ beruhenden - Teil der Versorgungsleistung aufgespaltet. Nach Auffassung des SG ist die Lebensversicherung jedenfalls in den Fällen, in denen sie ohne konkreten Bezug zu einem Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde, nicht insgesamt der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber nur für weniger als ein Viertel der gesamten Laufzeit Beiträge einbezahlt hat.  

Wichtig: Die Frage, ob beitragsrechtlich eine betriebliche Altersversorgung auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer/Bezugsberechtigte eine Kapitallebensversicherung abschließt und später ein (oder mehrere) Arbeitgeber im Wege der Direktversicherung Versicherungsbeiträge hierauf zahlen, hat das Bundessozialgericht (BSG) noch nicht geklärt. Jetzt hat es Gelegenheit, darüber zu befinden. Das Aktenzeichen beim BSG lautet: L 4 KR 58/09. (Urteil vom 27.11.2008, Az: S 1 KR 231/07) (Abruf-Nr. 091724)  

Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 4 | ID 127990