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29.04.2011 | Kranken- und Pflegeversicherung

Nur teilweise Beitragspflicht für Kapitalleistung einer teils betrieblichen Versicherung

Die Kapitalleistung einer teils betrieblich, teils privat geführten Lebensversicherung ist nicht voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Arbeitnehmer während der Vertragslaufzeit einmal Versicherungsnehmer war. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und dabei sechs für die Praxis wichtige Aussagen getroffen.  

 

1. Maßgebend ist die Versicherungsnehmereigenschaft

Die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung ist nur insofern beitragspflichtig, als die Zahlung auf Prämien beruht, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Für Zeiten, in denen dagegen der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer war, entfällt die Beitragspflicht (Urteile vom 31.3.2011, Az: B 12 KR 24/09 R und Az: B 12 KR 16/10 R; Abruf-Nrn. 111258 und 111259).  

 

Wichtig: Solange der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, ist die Kapitalleistung beitragspflichtig, selbst wenn der Arbeitnehmer die Prämien gezahlt hat.  

 

2. Reihenfolge beim Versicherungsnehmerwechsel unerheblich