Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

26.02.2009 | Kfz-Versicherung

Kaskovertrag: LG kippt Sanktionsklausel für falsch angegebene Laufleistung

Für viele Versicherungsnehmer (VN) ist die Versuchung groß, bei Vertragsschluss eine zu niedrige jährliche Laufleistung anzugeben, um eine niedrige Prämie zu erzielen. Insoweit ist es verwunderlich, dass sich die Rechtsprechung bisher nur kaum wahrnehmbar mit den Folgen eines im Unfallzeitpunkt zu hohen Kilometerstands befassen musste. Nun aber kommt vom Landgericht (LG) Dortmund ein Urteil.  

Die Entscheidung des LG

Der Versicherer hatte im Versicherungsvertrag für den Fall eines Schadens bei zu hoher Laufleistung eine Verdopplung der Selbstbeteiligung vorgesehen, und wenn die Selbstbeteiligung bei „Null“ liegt, eine solche von 300 Euro. Eine Kilometerüberschreitung bis zu 25 Prozent sollte „sanktionslos“ bleiben (Karenzstrecke).  

Der Versicherungsnehmer (VN) hat diese Klausel mit Erfolg beanstandet. Zwar dürfe der Versicherer einen Verstoß gegen die Kilometerhöchstgrenze sanktionieren. Die konkrete Ausgestaltung der Klausel hält das LG aber aus folgenden Gründen für überraschend und mehrdeutig (Urteil vom 28.8.2008, Az: 2 S 16/08; Abruf-Nr. 084019).  

 

1. Unklar: Was ist ein Jahr?

Der Versicherungsvertrag war im Mai abgeschlossen. Geht das Jahr nun von Mai bis April oder durfte der VN von Mai bis Dezember schon die ersten 15.000 km fahren? Der Bundesgerichtshof verlangt stets unmissverständliche Klauseln. So ist es naheliegend, vom Versicherer einen klarstellenden Satz dazu im Vertrag zu verlangen.  

 

2. Unklar: Wann fiel der Startschuss?

Zwischen dem Versicherungsantrag, bei dem der derzeitige Kilometerstand notiert ist, und dem endgültigen Abschluss des Versicherungsvertrags durch die Policierung liegen im Normalfall Tage bis Wochen. Im konkreten Fall hatte der VN den Antrag am 6. April 2006 gestellt, der Versicherungsschein wurde am 26. Mai 2006 ausgestellt. Dazwischen lag die vorläufige Deckung, dazwischen lagen unbekannt viele Kilometer. Muss dann ab der im Antrag genannten Zahl oder ab dem zum Policierungszeitpunkt erreichten Kilometerstand gerechnet werden? Dazu gab der Vertrag nichts her - und solche Unklarheiten gehen dann laut LG zu Lasten des Versicherers.