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02.09.2010 | Kfz-Versicherung

Halbierung der Leistung bei Rotlichtverstoß rechtens

Hat der Versicherungsnehmer einen Unfall nach einem Rotlichtverstoß grob fahrlässig verursacht, kristallisiert sich in punkto Quotelung der Leistung nach § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz zweierlei heraus:  

1. Kaskoversicherer regulieren den Schaden zu 50 Prozent.
2. Die Gerichte sprechen dem Versicherungsnehmer nicht mehr zu.

Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus Entscheidungen des Amtsgerichts Duisburg (Urteil vom 24.2.2010; Az: 50 C 2567/09; Abruf-Nr.102032) und des Landgerichts Münster (Urteil vom 20.8.2009, Az: 15 O 141/09; Abruf-Nr. 093993; WVK, Ausgabe 4/2010, Seite 5).  

Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 3 | ID 138214