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01.11.2004 | Kfz-Kosten

Wichtige Ergänzung in punkto Navigationsgerät!

In der Oktober-Ausgabe haben wir berichtet, dass ein Navigationsgerät im Agentur-Pkw steuerfrei sei. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig: Die Steuerfreiheit von Telekommunikationsgeräten gilt nach dem Wortlaut des §  3 Nummer 45 Einkommensteuergesetz nur für Arbeitnehmer, nicht aber für selbstständige Versicherungskaufleute. Das heißt: Überlassen Sie das Fahrzeug einem Mitarbeiter, der das Fahrzeug auch privat nutzen darf, kann er sich auf das positive Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf berufen (Urteil vom 4.6.2004, Az: 18 K 879/03 E; Abruf-Nr.  042168 ; Revision ist am Bundesfinanzhof [BFH] anhängig, Az: VI R 37/04).

Beachten Sie: Anders ist es, wenn Sie Ihren Agentur-Pkw auch privat nutzen. Dann zählen die Kosten für das Navigationsgerät zur Bemessungsgrundlage für die Versteuerung der privaten Nutzung.

Unser Tipp: Angesichts dieser Benachteiligung von Unternehmern hat ein Steuerberater ein Verfahren vor dem FG Sachsen angestrengt. Legen Sie daher Einspruch ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH, wenn Ihnen das Finanzamt die Kosten für das Navigationsgerät wieder zur Bemessungsgrundlage hinzurechnen will. Berufen Sie sich auf das Verfahren des Steuerberaters vor dem FG Sachsen mit dem Aktenzeichen 4 K 1435/02.

Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 4 | ID 97255