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· Fachbeitrag · Kfz-Kosten

Kosten für „Jaguar E-Type“ nicht abziehbar

| Der Aufwand für einen 28 Jahre alten Jaguar E-Type darf den Gewinn selbst dann nicht mindern, wenn der Oldtimer ausschließlich für gelegentliche Kundenbesuche genutzt wird. So jedenfalls sieht es das FG Baden-Württemberg. |

 

Begründung: Aufwand dieser Art ist als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen, der unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG fällt. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das FG sieht die Nutzung des Oldtimers als „ähnlichen Zweck“ an, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die genannten Aufwendungen (Urteil vom 28.2.2011, Az: 6 K 2473/09; Abruf-Nr. 112253, Az. der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: I B 42/11).

 

PRAXISHINWEIS | In „myIWW“ (www.iww.de) unter „Checklisten“ finden Sie eine Übersicht, welche Fahrzeuge die Finanzgerichte als unangemessenen Repräsentationsaufwand eingestuft haben.

 
Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 2 | ID 28722400