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01.07.2005 | Kapitalanlagen

Verluste aus Nichtausübung einer Aktienoption

Vielfach bieten Arbeitgeber vor allem ihren Führungskräften den Erwerb von Optionen an, mit denen sie dann Aktien der Firma zu einem bestimmten Basispreis und zu einem bestimmten Termin erwerben können. Liegt der Aktienkurs am Fälligkeitstag unter dem vereinbarten Bezugspreis, verfällt die Option. Die Aufwendungen für die verfallene Option wirken sich steuerlich nicht aus, so das Finanzgericht München. Begründung:

Es seien keine Werbungskosten, weil eine steuerliche Berücksichtigung gemäß Â§  11 Einkommensteuergesetz lediglich im Zeitpunkt des Erwerbs der Optionen in Betracht käme.

Eine Teilwertabschreibung sei bei Überschusseinkünften nicht zulässig, wenn man in den Aufwendungen für die Zuteilung der Aktienoption Anschaffungskosten unterstellte.

Beachten Sie: In gleichgelagerten Fällen sollten die Bescheide für das Jahr des Erwerbs als auch für das des Verfalls der Optionen offen gehalten werden. Denn beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VI R 36/05 die Revision anhängig. (Urteil vom 17.9.2004, Az: 8 K 2726/03; Abruf-Nr.  050648 )

Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 3 | ID 97372