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01.05.2004 | Kapitalanlagen

Keine Besteuerung von Scheingewinnen

Auf Distanz zum Bundesfinanzhof (BFH) ist das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in seiner ersten Hauptsacheentscheidung zum "Schneeballsystem" der Firma Commodity Trading Service (CTS) gegangen. Das FG entschied, dass steuerlich zwischen Scheingewinnen (lediglich gutgeschriebene Gewinne) und tatsächlich geflossenen Gewinnen zu unterscheiden sei. Tatsächlich zugeflossene Gewinne müssten versteuert werden, Scheingewinne nicht. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Anleger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über die Gewinne verfügen könnten. In diese Richtung gingen bereits zwei Beschlüsse des FG zur Aussetzung der Vollziehung (sehen Sie dazu Ausgabe 10/2003, Seite 19).

Beachten Sie: Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Wahrscheinlich wird das unterlegene Finanzamt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Der BFH hatte im so genannten "Ambros-Urteil" vom 10. Juli 2001 (Az: VIII R 35/00; Abruf-Nr.  011003) entschieden, dass auch den Anlegern gutgeschriebene und von diesen wieder angelegte Scheingewinne zu Kapitaleinkünften führen. (Urteil vom 10.2.2004, Az: 2 K 1550/03; Abruf-Nr.  040681 )

Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 3 | ID 97160