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27.05.2011 | Kapitalanlagen

Einspruch gegen steuerpflichtige Stückzinsen kann ruhen

Erhaltene Stückzinsen sind auch dann zu versteuern, wenn sie aus der Veräußerung von vor 2009 angeschafften Anleihen stammen, die dem Bestandsschutz unterliegen. Mit dem „Jahressteuergesetz 2010“ wurde die Verwaltungsauffassung umgesetzt.  

Praxishinweis: Beim Finanzgericht Münster ist eine Klage zu der Frage anhängig, ob es sich bei der Gesetzesänderung um eine unzulässige Rückwirkung handelt. Laut Oberfinanzdirektion Münster können Einsprüche ruhen, sofern sie sich auf das anhängige Verfahren stützen (Az: 2 K 3644/10 E). Aussetzung der Vollziehung wird allerdings nicht gewährt (Kurzinfo ESt 3/2011 vom 2.2.2011).  

 

Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 6 | ID 145496