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19.12.2008 | „Jahressteuergesetz 2009“

Gesundheitsförderung - neuer Freibetrag eröffnet Ihnen zusätzliche Möglichkeiten

von Steuer- und Rentenberater Alexander Ficht, Dreieich

Mit dem „Jahressteuergesetz 2009“ soll die betriebliche Gesundheitsförderung gestärkt werden. Leistungen des Arbeitgebers, die den Gesundheitszustand der Mitarbeiter verbessern, können bis zu einem Betrag von 500 Euro grundsätzlich von der Steuer freigestellt werden. Der Freibetrag (§ 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz [EStG]) gilt erstmals für Leistungen des Arbeitgebers im Jahr 2008 (Beschlussempfehlung des Finanzausschusses; Abruf-Nr. 083775).  

Bisheriger Streitpunkt: „eigenbetriebliches Interesse“

Viele Arbeitgeber versuchen seit Jahren, Gesundheitsprävention für ihre Mitarbeiter attraktiv zu gestalten und so Ausfallzeiten zu verringern. Die Finanzämter sahen diese Ausgaben bisher nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und verlangten, dass solche Leistungen voll als geldwerter Vorteil zu versteuern sind. Folge: Auch Sozialversicherungsbeiträge sind abzuführen. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach entgegengetreten:  

 

  • Er hat festgestellt, dass die Kostenübernahme des Arbeitgebers für ein Rückentrainingsprogramm seiner Mitarbeiter keine Entlohnung für die Beschäftigung darstellt, sondern aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgt. Denn die Trainingsmaßnahme dient dazu, Fehlzeiten infolge von Rückenleiden zu verringern sowie Kosten und Arbeitsablauf günstig zu gestalten (Beschluss vom 4.7.2007, Az: VI B 78/06; Abruf-Nr. 073412).

 

  • Auch Massagen für Mitarbeiter hat er ähnlich beurteilt: Eine Firma hatte auf eigene Kosten einen Masseur beauftragt, die an Computer-Arbeitsplätzen tätigen Mitarbeiter zu massieren. Damit sollten Rücken- und Nackenleiden vorgebeugt und so Krankheitstage vermieden werden. Auch in diesem Fall hatte der BFH ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse bejaht und einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil verneint (Urteil vom 30.5.2001, Az: VI R 177/99; Abruf-Nr. 083251).

Neuer Freibetrag dient der Vereinfachung

Mit dem Freibetrag entfällt bei Aufwendungen bis 500 Euro pro Mitarbeiter künftig die Prüfung, ob die Arbeitgeberleistung „im überwiegend betrieblichen Interesse“ liegt und damit steuer- und abgabenfrei ist.