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01.07.2006 | "Heißes Eisen" Fahrtenbuch

BFH verschärft die Anforderungen weiter

Das Fahrtenbuch bleibt ein "heißes Eisen". Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch verschärft und dabei folgende Grundsätze aufgestellt:

1. Erforderliche Angaben: Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss bei beruflichen Fahrten Folgendes enthalten:
  • Datum
  • Reiseziel
  • Aufgesuchter Kunde/Geschäftspartner bzw. Grund der Reise
  • Bei Abschluss der Fahrt erreichter Gesamtkilometerstand
    2. Zusammenfassen von Teilabschnitten: Grundsätzlich müssen Sie jede einzelne Fahrt gesondert aufzeichnen. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können Sie aber zu einem Eintrag verbinden, wenn Sie die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufführen.
    3. Übergang zur privaten Nutzung: Den Übergang von der beruflichen zur privaten Nutzung müssen Sie durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands dokumentieren. Das heißt: Sind Sie ganztags beruflich unterwegs und haben neben fünf beruflichen Terminen zum Beispiel mittags einen privaten Termin, müssen Sie mittags den Kilometerstand bei Beginn und bei Ende der "privaten" Fahrt eintragen.
    4. Ergänzende Unterlagen: Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter des Fahrtenbuchs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Unser Tipp: Für häufig aufgesuchte Reiseziele oder Kunden können Sie Abkürzungen verwenden. Die Kürzel müssen sich aber von selbst erklären oder auf einem Ergänzungsblatt zum Fahrtenbuch näher aufgeschlüsselt sein.

    Im Urteilsfall erkannte der BFH das Fahrtenbuch eines angestellten Handelsvertreters wegen diverser Mängel nicht an. Der hatte argumentiert, sein Arbeitgeber habe die Aufzeichnungen für die Reisekostenabrechnung akzeptiert und damit die berufliche Veranlassung der Fahrten bestätigt. Das war dem BFH egal: Der Arbeitgeber habe das Fahrtenbuch nur benötigt, um die Reise- und Arbeitsdauer für die Spesenabrechnung zu ermitteln. Da er ohnehin alle Kosten für den Dienstwagen getragen habe, sei es aus seiner Sicht unerheblich gewesen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Pkw privat genutzt habe (Urteil vom 16.3.2006, Az: VI R 87/04; Abruf-Nr.  061166 ).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 11 | ID 97565