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01.04.2005 | Haftung

Aufklärungspflicht von Vermittler und Versicherer

Nutzt ein Versicherer zum Vertrieb seiner Produkte einen Kooperationspartner, der nicht Makler ist, muss sich der Versicherer die mangelhafte Beratung zurechnen lassen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in folgendem Fall: Eine Kundin schloss im November 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung ab, deren Fondsguthaben in der Folgezeit stark an Wert verlor. Sie verlangte daraufhin die Aufhebung des Vertrags ab Beginn und die Rückzahlung der Beiträge. Sie sei nicht umfassend über Zusammensetzung und Risiko der Fondsanlage und die wirtschaftliche Verflechtung von Versicherer und Vermittler aufgeklärt worden. Das OLG gab ihr Recht: Beim Abschluss einer als Kapitalanlage vorgesehenen Lebensversicherung müsse der Vermittler umfassend über alle Umstände informieren, die für die Anlageentscheidung bedeutsam sind. Die Gefahren der vom Versicherer selbst als "spekulativ" eingestuften Anlagevariante hätten nicht unzulässig verharmlost werden dürfen. Folge: Die ungenügende Beratung des Vermittlers geht zu Lasten des Versicherers. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in diesem Fall der Vermittler lediglich Untervermittler des Vermittlers war. Nach Auffassung des OLG kann die Kundin die Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (Urteil vom 30.3.2004, Az: I-4 U 137/03; Abruf-Nr.  042789 )

Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 4 | ID 97329