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01.10.2004 | GmbH

Tantiemevorschuss richtig gestalten!

Vereinbart eine Agentur-GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) Vorschüsse auf eine nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fällige Gewinntantieme, müssen die Voraussetzungen und die Zeitpunkte für die Vorschüsse klar und eindeutig im Voraus festgelegt werden. Sonst droht eine Behandlung der Vorschüsse als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Unser Tipp: Treffen Sie klare und eindeutige Vereinbarungen, die eine freie Entscheidung des GGf über Zeitpunkt und Höhe der Vorschüsse ausschließen. Regeln Sie zudem die Verzinsung der Vorschüsse. Der Verzicht darauf wäre eine vGA. Für deren Höhe ist davon auszugehen, dass sich die GmbH und der GGf im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen. Das heißt: Das Finanzamt darf nicht den marktüblichen Zinssatz für eine Kreditaufnahme bei einer Bank ansetzen. Es muss sich aber auch nicht mit den banküblichen Guthabenzinsen zufrieden geben. Der anzusetzende Wert liegt irgendwo in der Mitte zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen, entschied der BFH (Urteil vom 22.10.2003, Az: I R 36/03; Abruf-Nr.  040388 ).

Quelle: Ausgabe 10 / 2004 | Seite 3 | ID 97235