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02.10.2008 | Gestaltungstipp

Verluste aus Immobilienverkäufen sind
unter der Abgeltungsteuer verrechenbar

Wer eine Immobilie verkauft, muss angesichts der derzeit deutlich gesunkenen Immobilienpreise mit Verlusten rechnen. Doch unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich die Verluste aus Immobilienverkäufen unter der Abgeltungsteuer geschickt verrechnen.  

 

Die neuen Spielregeln für Immobilienverkäufe

Wird die Immobilie noch bis Ende 2008 verkauft und liegt der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist, lassen sich die Verluste in den Jahren 2009 bis 2013 mit Kapitaleinnahmen nach dem neuen § 20 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verrechnen (§ 23 Absatz 3 Satz 9 und 10 EStG). Der Verlust ist insbesondere verrechenbar mit  

  • Gewinnen aus nach 2008 erworbenen Wertpapieren,
  • Erlösen aus Finanzinnovationen ohne jeglichen Bestandsschutz und
  • Erlösen aus Zertifikaten aufgrund der verkürzten Übergangsregel.

 

Wichtig: Wird die Immobilie hingegen erst ab 2009 veräußert, sind Verluste aus Immobilienverkäufen nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Dabei umfasst der geänderte §?23 EStG ab 2009 nur noch Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken und beweglichen Wirtschaftsgütern. Wertpapiergeschäfte fallen nicht mehr darunter.  

 

Tipps für die Praxis